Die Parteien können eine sogenannte Wertsicherungsklausel in den Mietvertrag aufnehmen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Mieterhöhungsklausel im engeren Sinn, vielmehr soll mit ihr das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufrechterhalten werden.1) Bartholomäi/Stellmann, aaO., Rdn. 115. Dabei wird die Entwicklung der Miete an die Entwicklung bestimmter Güter oder Leistungen gekoppelt, d.h., die Miete soll sich dann ändern, wenn sich auch der Bezugsfaktor – nicht das Mietniveau (!)2) LG Magdeburg vom 12.10.1999 – 9 O 784/99. – ändert. Somit sind sowohl Mietsteigerungen als auch Mietsenkungen möglich.3) OLG Frankfurt/M. vom 03.12.1998 – 3 U 257/97, WuM 1999, 31; a.A. LG Magdeburg vom 19.02.1996 – 8 O 2483/96. Die formularmäßige Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel ist zulässig, da Wertsicherungsklauseln aufgrund ihrer weiten Verbreitung nicht mehr als überraschend i.S.v. § 305c BGB anzusehen sind.4) [...]