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III. Einzelne Mietvarianten

In der gewerbemietrechtlichen Praxis sind verschiedene Mietvarianten anzutreffen. Die Vereinbarung von Flächen- oder Quadratmetermieten spielt vor allem bei der Vermietung „vom Reißbrett“, also von noch nicht fertig gestellten Räumen und Flächen eine Rolle. Bei einer Flächenmiete vereinbaren die Parteien, dass ein bestimmter Betrag pro Flächeneinheit gezahlt wird und die Gesamtfläche damit die Höhe der zu zahlenden Miete bestimmt. Da die Fläche in diesem Fall Kalkulationsgrundlage für die Miete ist, sollte auf folgende Punkte geachtet werden, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf § 36 Rdn. 6 ff. verwiesen werden kann: Die Parteien vereinbaren eine sogenannte echte Quadratmetermiete, wenn sie im Mietvertrag festlegen, dass sich die Miete aus der Größe des Mietobjekts in Quadratmetern multipliziert mit einem pro Quadratmeter zu zahlenden Mietpreis ergibt.1) OLG Dresden vom 10.07.2019 – 5 U 151/19, NZM 2019, 784. Der der Vereinbarung zugrundeliegende Flächenbegriff [...]
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