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Auch bei der Gewerbemiete können die Parteien gem. § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich frei vereinbaren, ob mit der vom Mieter erbrachten Miete sämtliche Leistungen des Vermieters abgegolten sein sollen oder ob bestimmte Kalkulationsbestandteile der Miete, z.B. die Betriebskosten, vom Mieter gesondert übernommen und bezahlt werden. Auch im Gewerbemietverhältnis ist eine klare und eindeutige Regelung im Mietvertrag Voraussetzung für die wirksame gesonderte Umlage der Betriebskosten auf den Mieter (zu den Einzelheiten s.a. § 41 Rdn. 1 ff.). Ob und in welchem Umfang Nebenkosten gesondert auf den Mieter umgelegt werden, ist maßgeblich für die Mietsstruktur. Unter anderem orientieren sich hieran verschiedene, in der Praxis gängige Mietbegriffe.1) Bartholomäi/Stellmann in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Kap. 10 Rdn. 1 ff. 1) Bartholomäi/Stellmann in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Kap. 10 Rdn. 1 [...]
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