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E. Mietgebrauch und Mieterhaftung

Den Vermieter treffen zwei Hauptpflichten: – Nach § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB wird er durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. – Daraus folgt, dass der Vermieter dem Mieter das Mietobjekt in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit diesen Zustand zu erhalten hat, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Damit korrespondiert das Gebrauchsrecht des Mieters. Dieser hat grundsätzlich ein Recht auf ungestörten Mietgebrauch1) Schüller in Bub/Treier, III Rdn. 2881. vom Beginn bis zum Ende des Mietverhältnisses. Vertragsgemäß sind daher nur Eingriffe des Vermieters, die entweder durch den Mietvertrag oder das Gesetz vorgesehen sind. Den Vermieter trifft insofern eine vertragliche Fürsorgepflicht, Maßnahmen zu unterlassen, die schädigend für den Mieter sein können.2) BGH, Urt. v. 16.10.1963 – VIII ZR 28/62, NJW 1964, 33. – Behinderung des Zugangs,3) BGH, Urt. [...]
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