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A. Mietobjekt

Das Mietobjekt muss im Mietvertrag hinreichend genau bezeichnet sein, um dieser Bezeichnung – zumindest nach erfolgter Auslegung, §§ 133, 157 BGB – noch einen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert beimessen zu können.1) BGH, Urt. v. 30.06.1999 – XII ZR 55/97, NJW 1999, 2591 (Vermietung vom Reißbrett). Zweifel daran, was denn nun „Mietsache“ sei, sollten gar nicht erst aufkommen können. Das Mietobjekt sollte in der Vertragsurkunde stets so genau wie möglich gekennzeichnet und beschrieben werden. Bezugnahmen auf Grundrisszeichnungen und Pläne bieten sich an und sind weit verbreitet. Die eindeutige Verweisung auf Anlagen macht diese zum Vertragsbestandteil.2) BGH, Urt. v. 20.04.2005 – XII ZR 29/02, NZM 2005, 584. Aus dem Mietvertrag muss sich ergeben, welchen räumlichen Umfang „die Mietsache“ hat. Sachen i.S.d. Gesetzes sind bekanntlich nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Hierzu zählt das Grundstück (§ 905 BGB). Ein mit dem Grund und Boden fest [...]
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