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C. Duldungspflichten des Mieters

Das Mietverhältnis verpflichtet Mieter und Vermieter zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Dies umfasst auch gewisse Duldungspflichten des Mieters, insbesondere im Bereich der Mängelbeseitigung und bei Maßnahmen zur Instandsetzung bzw. Instandhaltung des Objekts. Die Erhaltungspflicht des Vermieters ergibt sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, die damit korrelierende Duldungspflicht des Mieters folgt aus §§ 555a Abs. 1, 578 Abs. 2 Satz 1 BGB. Eine weitere Duldungspflicht ergibt sich auch aus §§ 555b, 555d Abs. 1, 578 Abs. 2 Satz 1 BGB (Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache). Daneben bestehen aus dem Gesetz abgeleitete Duldungspflichten wie z.B. die Hinnahme der Besichtigung des Mietobjekts durch den Vermieter in bestimmtem Umfang. Nach § 555a Abs. 1BGB hat der Mieter Einwirkungen zu dulden, wenn sie zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind. Die Vorschrift gilt gem. § 578 Abs. 2 Satz 1 BGB auch für Gewerberaummietverhältnisse. Erhaltungsmaßnahmen [...]
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