V. Personenmehrheiten auf Mieterseite
Abgesehen von den bereits genannten Ehepaaren und Lebenspartnern sind auf Mieterseite bei Wohnraummietverhältnissen auch nichteheliche Lebensgemeinschaften sowie Wohngemeinschaften praktisch relevant. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft handelt es sich um eine Verbindung zweier Personen (Lebensgefährten),1) HK-LPartG/Bruns, § 11 Rdn. 20. die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt und sich auch durch innere Bindungen der Lebengefährten zueinander auszeichnet. Sie umfasst ein gegenseitiges Füreinander-Einstehen in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.2) BVerfG vom 22.01.1999 – 2 BvR 961/94, NJW 1999, 1622 (zunächst für heterosexuelle Paare). Mit Inkrafttreten des LPartG ist die sexuelle Orientierung der Lebensgefährten einer solchen Lebensgemeinschaft für die Definition unerheblich geworden.3) HK-LPartG/Bruns, § 11 Rdn. 20 ff. Auch bei Anmietung einer Wohnung durch eine Lebensgemeinschaft wird nur der Lebensgefährte [...]