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Grundlage des Mietverhältnisses ist der Mietvertrag. Grundsätzlich sind daher nur dessen Parteien Träger von Rechten und Adressaten von Pflichten aus dem Mietverhältnis. Dritte können diese Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis nur herleiten, soweit dies vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist. Neben den allgemeinen Ansprüchen, wie sie sich aus § 328 BGB ergeben,1) Grüneberg/Grüneberg, § 328 Rdn. 28–30. ist dies vor allem das Recht auf Eintritt in den Mietvertrag nach den §§ 563 ff. BGB. 1) Grüneberg/Grüneberg, § 328 Rdn. [...]
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