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II. Mietvertrag und Parteistellung

Maßgeblich für die Feststellung der Parteieigenschaft ist zunächst der Mietvertrag, insbesondere dessen Rubrum.1) Sternel, I Rdn. 1. Die Bezeichnung der Parteien hat möglichst genau und vollständig zu erfolgen, um Unklarheiten und Missverständnisse auszuräumen. Dies gilt besonders, wenn mehrere Personen Mieter oder Vermieter werden sollen. Die dingliche Rechtsstellung der Parteien als Eigentümer oder Besitzer des Mietobjekts ist für die Wirksamkeit des Mietvertrags dagegen unerheblich und macht sie nicht automatisch zu Parteien des Mietverhältnisses.2) Sternel, aaO.; KG vom 20.12.2012 – 12 U 139/11, juris. Auf Vermieterseite kann die dingliche Rechtsstellung aber sehr wohl für die Feststellung der Berechtigung zum Mietvertragsabschluss bedeutsam sein. 1) Sternel, I Rdn. 1. 2) Sternel, aaO.; KG vom 20.12.2012 – 12 U 139/11, juris. Regelmäßig werden die im Rubrum genannten Personen auch den Mietvertrag unterzeichnen. Ist die im Rubrum genannte Person jedoch nicht mit [...]
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