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§ 545 BGB kann vertraglich ausgeschlossen werden. Auch ein Ausschluss durch AGB ist zulässig.1) BGH, Urt. v. 15.05.1991 – VIII ZR 38/90, WuM 1991, 381; OLG Hamm, RE v. 09.12.1982 – 4 RE-Miet 12/82, WuM 1983, 48. Bei einem bloßen Verweis auf § 545 BGB fehlt es allerdings an einer wirksamen Einbeziehung dieser Klausel nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB.2) OLG Schleswig, RE v. 27.03.1995 – 4 REMiet 1/93, WuM 1996, 85 m. Anm. Voelskow, ZMR 1996, 431; Streyl in Schmidt-Futterer, § 545 BGB Rdn. 31; Blank/Börstinghaus, § 545 BGB Rdn. 30; Staudinger/Emmerich, § 545 Rdn. 19; Grapentin in Bub/Treier, Rdn. IV 63; a.A. OLG Rostock, Urt. v. 29.05.2006 – 3 U 167/05, NZM 2006, 584. Eine Einbeziehung in den Mietvertrag setzt voraus, dass der Text des § 545 BGB in den AGB mit abgedruckt oder jedenfalls sein wesentlicher Inhalt in der abweichenden Klausel wiedergegeben wird. Wirksam ist daher die Klausel: „Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt [...]
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