Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Das Vertragsverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert, und zwar ohne Rücksicht auf den Willen oder das Interesse der Vertragsparteien.1) Streyl in Schmidt-Futterer, § 545 BGB Rdn. 1, Wolf/Eckert/Ball, Rdn. 880. Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, sich auf die Rechtswirkungen des § 545 BGB zu berufen. Denn Zweck der Fiktion ist es, binnen kurzer Frist Rechtsklarheit zwischen den Parteien über das Fortbestehen des Vertrags zu schaffen.2) BT-Drucks. 14/4553, S. 44; OLG Koblenz, Urt. v. 14.02.2002 – 5 U 990/01, WuM 2002, 552, 555. Die Vertragsbedingungen bleiben unverändert. Jedoch entfallen Vertragsbestimmungen, die an eine ursprünglich vereinbarte Befristung anknüpfen, wie etwa eine Verlängerungsoption3) OLG Köln, Urt. v. 27.02.1996 – 22 U 132/95, ZMR 1996, 433. oder Sonderkündigungsrechte.4) OLG Hamm, Urt. v. 19.02.1997 – 30 U 197/96, NJWE-MietR 1997, 268. In der Wohnraummiete spielen solche Vereinbarungen keine Rolle, da sie in einem [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen