Das Vertragsverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert, und zwar ohne Rücksicht auf den Willen oder das Interesse der Vertragsparteien.1) Streyl in Schmidt-Futterer, § 545 BGB Rdn. 1, Wolf/Eckert/Ball, Rdn. 880. Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, sich auf die Rechtswirkungen des § 545 BGB zu berufen. Denn Zweck der Fiktion ist es, binnen kurzer Frist Rechtsklarheit zwischen den Parteien über das Fortbestehen des Vertrags zu schaffen.2) BT-Drucks. 14/4553, S. 44; OLG Koblenz, Urt. v. 14.02.2002 – 5 U 990/01, WuM 2002, 552, 555. Die Vertragsbedingungen bleiben unverändert. Jedoch entfallen Vertragsbestimmungen, die an eine ursprünglich vereinbarte Befristung anknüpfen, wie etwa eine Verlängerungsoption3) OLG Köln, Urt. v. 27.02.1996 – 22 U 132/95, ZMR 1996, 433. oder Sonderkündigungsrechte.4) OLG Hamm, Urt. v. 19.02.1997 – 30 U 197/96, NJWE-MietR 1997, 268. In der Wohnraummiete spielen solche Vereinbarungen keine Rolle, da sie in einem [...]