Nach § 545 Satz 1 BGB verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Bezweckt werden soll damit nach allgemeiner Meinung nicht etwa eine Erweiterung des Mieterschutzes, sondern eine Klarstellung der Rechtsverhältnisse für die in der Praxis allerdings nicht so häufigen Fälle, in denen ein Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit mit Wissen des Vermieters fortsetzt. Bei der vorausgesetzten Beendigung des Mietverhältnisses unterscheidet § 545 BGB nicht zwischen verschiedenen Beendigungstatbeständen. Die Vorschrift greift bei jeder Art der Beendigung ein, also bei Beendigung durch Zeitablauf, Aufhebungsvertrag oder Kündigung, und zwar auch aufgrund vorzeitiger oder fristloser1) Staudinger/Emmerich, § 545 Rdn. 4; Blank/Börstinghaus, § 545 BGB Rdn. 4. [...]