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Der Vermieter haftet aus schuldhafter Vertragsverletzung gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, wenn er eine fristlose Kündigung erklärt, ohne dass tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt. Bei arglistiger Kündigung kommt auch ein Schadensersatzanspruch des Mieters aus § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB in Betracht. Der Schadensersatz umfasst zunächst die notwendigen Anwaltskosten des Mieters zur Abwehr der unberechtigten Kündigung. Bereits die Androhung einer fristlosen Kündigung mit anschließender Zwangsräumung verpflichtet den Vermieter zum Ersatz der Anwaltskosten des Mieters, wenn tatsächlich kein wichtiger Grund vorliegt.1) AG Charlottenburg, Urt. v. 15.05.2013 – 12 C 1/12, GE 2013, 816. Zum Umfang des Schadensersatzanspruchs des Mieters nach Auszug aufgrund einer unberechtigten Kündigung s.a. § 24 Rdn. 304 ff. 1) AG Charlottenburg, Urt. v. 15.05.2013 – 12 C 1/12, GE 2013, [...]
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