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Bei einer vom Vermieter verschuldeten fristlosen Kündigung des Mieters steht dem Mieter Ersatz des kausal durch die Kündigung entstandenen Schadens zu. Als Schadenspositionen kommen insbesondere in Betracht: – Anwaltskosten, – umzugsbedingte Finanzierungskosten, – Umzugskosten, – Kosten der neuen Wohnungssuche. Kann der Mieter trotz ausreichender Bemühungen nur eine gleichwertige Wohnung mit einer höheren Miete anmieten, so ist der Vermieter zur Erstattung der Mietdifferenz verpflichtet. Dieser Anspruch ist grundsätzlich zeitlich unbefristet.1) LG Zwickau, Urt. v. 20.04.2001 – 6 S 62/00, WuM 2002, 543; Streyl in Schmidt-Futterer, § 542 BGB Rdn. 116. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit hatte. In diesem Fall ist der Ersatzanspruch zeitlich bis zum ersten zulässigen Kündigungstermin begrenzt.2) Haug in Emmerich/Sonnenschein, § 583 BGB Rdn. 95; Sternel, Mietrecht aktuell, Rdn. XII 205, XI 193. Solange der Anspruch [...]
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