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§ 555e Abs. 1 BGB gibt dem Mieter das Recht, ungeachtet der bisherigen Vertragsdauer oder einer etwaigen Befristung, das Mietverhältnis außerordentlich befristet zu kündigen. Hiervon zu unterscheiden ist das weitere Sonderkündigungsrecht des Mieters nach § 561 BGB, sofern der Vermieter aufgrund der Modernisierung eine Mieterhöhung nach § 559 BGB verlangt. Bei Bagatellmaßnahmen i.S.v. § 555c Abs. 3 BGB ist das Sonderkündigungsrecht ausgeschlossen (§ 555e Abs. 2 BGB). Das Sonderkündigungsrecht hängt nach ganz h.M. nicht von der Wirksamkeit der Modernisierungsankündigung und einer daraus resultierenden Duldungspflicht des Mieters ab.1) Eisenschmid in Schmidt-Futterer, § 555e Rdn. 6; LG Berlin vom 12.02.1999 – 64 S 172/97, GE 1999, 537; a.A. LG Essen vom 29.06.1990 – 1 S 164/90, WuM 1990, 513. Der Mieter kann daher auch kündigen, wenn die Modernisierungsankündigung nicht den Anforderungen des § 555c BGB entspricht oder überhaupt nicht erfolgt ist. Die Kündigung [...]
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