4. Einhaltung der Mitteilungsfrist
Gemäß § 555d Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Mieter dem Vermieter die Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitteilen. Andernfalls ist er mit der Geltendmachung dieser Härtegründe ausgeschlossen. Praktisch bedeutsam ist dabei, dass der Mieter bereits in diesem frühen Stadium Einwände gegen eine spätere Mieterhöhung nach § 559 BGB vortragen muss, obschon ihn der Umfang dieser Mieterhöhung oder der künftig zu zahlenden Betriebskosten ohnehin nicht zur Verweigerung der Duldung der Modernisierungsmaßnahme berechtigen würde. Begründet wird dies damit, dass der Vermieter durch diese erweiterte Mitteilungspflicht Planungssicherheit erhalten und bereits vor Beginn der Baumaßnahme beurteilen können soll, ob er die Miete für die Zeit nach Abschluss der Modernisierung nach den §§ 559 ff. BGB erhöhen kann. Die Frist beginnt mit [...]