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Der Mieter hat Modernisierungsmaßnahmen i.S.v. § 555b BGB zu dulden, wenn – tatsächlich eine Modernisierungsmaßnahme i.S.v. § 555b BGB vorliegt, – die Maßnahme ordnungsgemäß nach § 555c Abs. 1, 2 BGB angekündigt wurde oder gem. § 555c Abs. 4 BGB nicht angekündigt werden musste (s.a. § 19 Rdn. 43 ff.) und – die Duldungspflicht nicht nach § 555d Abs. 2 BGB ausnahmsweise entfällt, weil die Modernisierungsmaßnahme eine besondere Härte darstellt, und – der Mieter dem Vermieter gem. § 555d Abs. 3 BGB innerhalb eines Monats ab Zugang einer den Anforderungen des § 555c BGB entsprechenden Modernisierungsankündigung die Härtegründe in Textform mitgeteilt hat oder – der Vermieter gegen seine Hinweisobliegenheit nach § 555c Abs. 2 BGB verstoßen hat und der Mieter die Härtegründe entsprechend § 555d Abs. 4 Satz 2 BGB bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt hat oder – unverschuldet an der rechtzeitigen Mitteilung gehindert wurde und er dem [...]
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