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Im Vorfeld der Maßnahme, aber auch während ihrer Durchführung kann es zu Änderungen bei den mitteilungspflichtigen Punkten kommen. Treten solche Änderungen ein, muss der Vermieter den Mieter hiervon unverzüglich unterrichten, damit dieser prüfen kann, ob seine Duldungspflicht noch fortbesteht.1) LG Berlin vom 19.01.2010 – 65 S 285/09, WuM 2010, 88. Will der Mieter die Maßnahme nunmehr nicht mehr dulden, hat er den Vermieter ebenso unverzüglich, möglichst am Tag nach Zugang der Änderungsmitteilung, hiervon in Kenntnis zu setzen. Ob der Mieter Änderungen hinnehmen muss oder seine Duldungspflicht erlischt, hängt maßgeblich von der Erheblichkeit dieser Änderungen ab. Eine Verzögerung des Beginns der Maßnahme um ein bis vier Tage ist ebenso unerheblich wie die Überschreitung der zunächst mitgeteilten Dauer um einen solchen Zeitraum.2) LG Berlin, aaO. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Verzögerungen auch darauf zurückzuführen sind, dass einzelne Mieter der [...]
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