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3. Modernisierungsankündigung

Der Vermieter hat dem Mieter die Maßnahme in Textform mitzuteilen. Der Begriff „Textform“ ergibt sich aus § 126b BGB. Hiernach muss die Erklärung einem anderen gegenüber so abgegeben werden, dass sie in Schriftzeichen lesbar, die Person des Erklärenden angegeben und der Abschluss der Erklärung in geeigneter Weise erkennbar gemacht ist. Auch wenn der Vermieter mehrere Maßnahmen plant, hat er diese nach einer älteren Entscheidung des LG Hamburg1) LG Hamburg vom 30.11.2000 – 307 S 140/00, NZM 2001, 332. in einer Mitteilung zusammenzufassen. Zwar begründete das LG dies damit, dass sich aus dem nach der damals geltenden Fassung des § 541b BGB a.F. geltenden Schriftformerfordernis für die Ankündigung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Urkunde ergibt, allerdings ist dieser Grundsatz auch für die Textform nach § 126b BGB anzuwenden, da hier lediglich aus Erleichterungsgründen für den Erklärenden auf dessen eigenhändige Unterschrift verzichtet wird.2) Eisenschmid, [...]
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