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2. Anzukündigende Maßnahmen - Bagatellmaßnahmen

Grundsätzlich besteht die Ankündigungspflicht für alle in § 555b Nr. 1–7 BGB genannten Modernisierungsmaßnahmen. Ausgenommen sind gem. § 555c Abs. 4 BGB lediglich Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen (Bagatellmaßnahmen). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Eine unerhebliche Beeinträchtigung stellen etwa das Auswechseln der Heizkörperventile,1) LG Heidelberg vom 19.11.2010 – 5 S 34/10, WuM 2011, 14; AG Konstanz vom 21.10.2021 – 4 C 163/21, juris; AG Lichtenberg vom 02.05.2007 – 7 C 101/07, GE 2007, 1054. der Einbau von Rauchmeldern2) AG Hamburg-Blankenese vom 16.02.2011 – 531 C 341/10, ZMR 2011, 395; AG Schwarzenbek vom 23.08.2007 – 2 C 305/07, ZMR 2008, 721. oder der Einbau einer Klingel-, Türöffner- und Gegensprechanlage3) AG Wedding vom 11.01.1989 – 6 C 632/88, GE 1989, 419. dar. Auch die Umstellung der [...]
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