4. Bindung des Verfügungsberechtigten
Im Bereich des geförderten Mietwohnungsbaus unterliegt der Verfügungsberechtigte der geförderten Wohnung wesentlichen Einschränkungen. Nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG ist der Vermieter berechtigt, die geförderte Wohnung selbst zu nutzen, wenn die zuständige Stelle dies genehmigt. Die Genehmigung ist nach § 27 Abs. 7 Satz 2 WoFG zu erteilen, wenn der Vermieter und seine Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erfüllen. Wird die Selbstnutzungsgenehmigung erteilt, ist der Vermieter dennoch nur nach Maßgabe des § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 3 und 4 WoFG berechtigt, die Wohnung leerstehen zu lassen oder anders als zu Wohnzwecken zu nutzen. Der Vermieter darf gem. § 27 Abs. 7 Nr. 2 und 3 WoFG die Wohnung nur über mehr als drei Monate leerstehen lassen oder anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 7 Satz 3 und 4 WoFG erfüllt sind. Ein Leerstand ist [...]