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Gemäß § 5 Abs. 3 WoFG hat sich die Wohnraumförderung nach bestimmten Grundsätzen zu richten, die in den §§ 6–8, 10 WoFG niedergelegt sind. § 6 WoFG enthält dabei einen ganzen Katalog allgemeiner Förderungsgrundsätze, die für jede Form der Förderung zu beachten sind. Hiernach sollen u.a. die örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse und Zielsetzungen, die erkennbaren unterschiedlichen Investitionsbedingungen des Bauherren sowie die besonderen Anforderungen des zu versorgenden Personenkreises berücksichtigt werden. Gemäß § 6 Abs. 3 WoFG sind Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung, die im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen stehen, bevorzugt zu berücksichtigen. Spezielle Grundsätze für die Förderung von Mietwohnraum enthält § 7 WoFG. Bei der Förderung von Mietwohnraum ist die Festlegung einer unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden höchstzulässigen Miete ebenso möglich (§ 7 Nr. 1 [...]
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