3. Durchführung der Förderung
Die Förderung erfolgt auf Antrag mittels Förderzusage, § 13 WoFG, wobei gem. § 13 Abs. 4 WoFG kein Anspruch auf Förderung besteht. Die Förderzusage hat schriftlich in Form eines Verwaltungsakts oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu erfolgen, § 13 Abs. 3 Satz 1 WoFG. Sie bindet den Rechtsnachfolger des Förderungsempfängers. Wer Förderungsempfänger ist, ergibt sich aus § 11 WoFG beim Mietwohnungsbau ist es hauptsächlich der Bauherr (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 WoFG). In der Förderzusage sind gem. § 13 Abs. 2 WoFG Bestimmungen zu treffen über Zweckbestimmung, Einsatzart und Höhe der Förderung, Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel, Einhaltung von Einkommensgrenzen (§ 9 WoFG) und Wohnungsgrößen (§ 10 WoFG) sowie die Rechtsfolgen des Eigentumswechsels an dem geförderten Gegenstand. Bei der Förderung von Mietwohnraum sind gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 WoFG weitere Bestimmungen über Gegenstand, Art und Dauer der Belegungsbindungen sowie Art, Höhe [...]