Abgesehen vom Fall der Zulassungsberufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO) ist die Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur statthaft, wenn der Wert der Beschwer des Berufungsklägers (Rechtsmittelstreitwert) 600 € übersteigt. Auch hierfür gelten grundsätzlich die §§ 3–9 ZPO,1) Also § 8 ZPO: BGH, WuM 1992, 465. wobei hier allerdings anders als beim Zuständigkeitsstreitwert bei nicht identischen Streitgegenständen Klage und Widerklage zusammenzurechnen sind.2) BGH, WuM 1994, 705. Eine unmittelbare Berechnung nach § 41 GKG ist unzulässig.3) BVerfG vom 30.06.1996 – 1 BvR 2388/95, WuM 1996, 321. Dies wird in der Instanzrechtsprechung häufig übersehen.4) Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 12. Aufl., Rdn. 3584 f. Vielmehr ist bei Miet- oder Pachtverhältnissen, deren Bestand oder Dauer streitig ist, der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Miete, höchstens jedoch der 25fache Jahresbetrag, maßgebend (§ 8 ZPO).5) BGH, WPM 1996, 1064, 1065. Nach [...]