Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses spielt der Zuständigkeitsstreitwert keine Rolle, da hier ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Amtsgerichte ausschließlich zuständig sind (§ 23 Nr. 2a GVG). Bei streitwertabhängiger Zuständigkeit (§ 23 Nr. 1 GVG) gelten folgende Grundsätze: Maßgeblich ist grundsätzlich § 8 ZPO bei Streitigkeiten über den Bestand oder die Dauer eines Mietverhältnisses.1) BGH, WuM 1992, 465; OLG Karlsruhe, WuM 1994, 338; vgl. OLG Düsseldorf, FGPrax 2000, 189. Bei wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, z.B. Klagen auf Mieterhöhungen,2) BGH, NJW 1966, 778, 779. gilt § 9 ZPO. Es muss allerdings Streit darüber bestehen, ob das Mietverhältnis über den Zeitpunkt der verlangten Räumung hinaus bestanden hat oder noch besteht; der bloße Streit, wer Partei eines Mietvertrags ist, genügt nicht (vgl. näher § 2 Rdn. 591).3) BGH, WuM 1995, [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen