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Grundsätzlich ist zwischen Zuständigkeitsstreitwert, Wert der Beschwer bzw. Rechtsmittelstreitwert und Gebührenstreitwert zu unterscheiden. Diese Werte decken sich in Mietsachen dann, wenn eine bezifferte Summe, etwa rückständige Miete, eingeklagt wird. In diesem Fall ist allein dieser geforderte Geldbetrag maßgeblich. Handelt es sich dagegen um die Fälle des § 41 GKG (im Einzelnen s. § 2 Rdn. 515 ff.), weicht der dort ausschließlich geregelte Gebührenstreitwert vom Zuständigkeitsstreitwert und vom Wert der Beschwer ab. Für Letztere gelten nach § 2 ZPO allein die §§ 3–9 ZPO. Dieses System wird in der Praxis häufig missachtet.1) Vgl. nur Lappe, NJW 1984, 1212; Ders., NJW 1985, 1875. 1) Vgl. nur Lappe, NJW 1984, 1212; Ders., NJW 1985, [...]
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