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IV. Verteidigungsmittel und Rechtsbehelfe

Der Antragsgegner kann sich gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf verschiedene Weise zur Wehr setzen. Muss der (künftige) Antragsgegner mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ihn rechnen, kann er vorsorglich bei dem zuständigen Gericht eine Schutzschrift als vorbeugendes Verteidigungsmittel einreichen. Zweck der Schutzschrift ist es, zum einen die Zurückweisung des gegnerischen Antrags als unzulässig oder unbegründet zu erreichen. Gemäß § 937 Abs. 2 ZPO kann das Gericht den Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Zum anderen kann damit verhindert werden, dass das Gericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung stattgibt.1) Prechtel, S. 536. 1) Prechtel, S. 536. Wurde die einstweilige Verfügung erlassen, steht dem Antragsgegner gem. §§ 936, 924 ZPO ein Widerspruchsrecht zu.2) Im Einzelnen: Hinz, WuM 2005, 615, 613. Es handelt sich um einen Rechtsbehelf, nicht um ein Rechtsmittel. Der [...]
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