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II. Verfahren

Es handelt sich um ein summarisches vorläufiges Verfahren,1) Anders/Gehle, Grundzüge, § 916 Rdn. 12. dessen Hauptkennzeichen die Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung (§§ 937 Abs. 2, 128 Abs. 4 ZPO) und der vollen Beweiswürdigung (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO) ist.2) Anders/Gehle, aaO. Anstelle der richterlichen Überzeugungsbildung von der Richtigkeit der streitigen Behauptung im Rahmen der Beweiswürdigung tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung.3) Hinz, WuM 2005, 616. 1) Anders/Gehle, Grundzüge, § 916 Rdn. 12. 2) Anders/Gehle, aaO. 3) Hinz, WuM 2005, 616. Grundsätzlich ist gem. § 937 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache zuständig. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wohnraummietverhältnissen ergibt sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit aus § 29a ZPO i.V.m. § 23 Nr. 2a GVG, bei Gewerbe- und anderen Raummietverhältnissen aus § 29a ZPO i.V.m. § 23 GVG. Daneben sieht § 942 Abs. 1 ZPO einen weiteren Gerichtsstand – Amtsgericht der belegenen [...]
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