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Amtsgericht ... Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ordnungsmittelantrag gem. § 890 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache der Wohnungseigentümergemeinschaft Zunächst ist zu prüfen, auf wen der Titel lautet. Nach § 9a Abs. 1 und 2 WEG ist materiell und prozessual für die Geltendmachung und Durchsetzung der hier in Rede stehenden Ansprüche die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig. Handelt es sich bei dem die Vollstreckung betreibenden Gläubiger und dem Titelgläubiger um unterschiedliche Rechtssubjekte, darf das Vollstreckungsorgan nicht vollstrecken. Es existieren mit dem – rechtsfähigen – Verband und der – nicht rechtsfähigen – Miteigentümergemeinschaft vielmehr zwei unterschiedliche Zuordnungsobjekte von Rechten und Verbindlichkeiten; BGH, Beschl. v. 15.03.2007 – V ZB 77/06, NZM 2007, 411. ..., vertreten durch den Verwalter § 9b Abs. 1 WEG. ... – Gläubigerin – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... gegen den Wohnungseigentümer ..., – Schuldner [...]
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