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Amtsgericht ... Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Zwangsvollstreckungsantrag gem. § 888 ZPO Der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsmittels in Zwangs- und Ordnungsmittelbeschlüssen gem. §§ 888, 890 ZPO kommt aufschiebende Wirkung zu; BGH, Beschl. v. 16.05.2012 – I ZB 52/11, GRUR-RR 2012, 496; BGH, Beschl. v. 17.08.2011 – I ZB 20/11, NJW 2011, 3791. In der Zwangsvollstreckungssache der Wohnungseigentümergemeinschaft ..., vertreten durch den Verwalter § 9b Abs. 1 WEG. ..., – Gläubigerin – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... gegen den ehemaligen Verwalter ... – Schuldner – Namens und in Vollmacht der Gläubigerin beantragen wir, wegen nicht vollständiger Erstellung einer Schlussabrechnung zum ... gemäß Urteil des Amtsgerichts ... vom ... gegen den Schuldner ein Zwangsgeld von 2.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, je 200 € einen Tag Zwangshaft festzusetzen. Begründung: In dem im Antrag [...]
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