Amtsgericht Zuständig ist das Amtsgericht des Belegenheitsorts als Wohnungseigentumsgericht gem. § 43 Nr. 2 WEG, unabhängig vom Streitwert; Bergerhoff, in: Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, § 93 Rdnr. 36. ... Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft ..., vertreten durch den Verwalter ... – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... gegen Herrn ... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin ... – Beklagten – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... Streitwert: ... Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage und werden im Termin der mündlichen Verhandlung beantragen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, wegen eines Wohngeldrückstands aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG i.H.v. ... € die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG der im elften Obergeschoss des Hauses ..., Grundbuchblatt ... des Grundbuchs von ..., gelegenen Wohnung der Schuldnerin ... zu dulden. [...]