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§ 87 Auswirkung der Sperrfrist

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Hat ein Vergleichsgläubiger oder einer der im § 29 Nr. 3 und 4 bezeichneten Gläubiger später als am dreißigsten Tage vor der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine Sicherung oder Befriedigung erlangt, so wird mit der Bestätigung des Vergleichs die Sicherung unwirksam und ist das zur Befriedigung Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.  (2)  Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 findet Anwendung. 





 Stand: 01.04.2024