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§ 83 Wirkung für besondere Ansprüche

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Der Vergleich wirkt nach Maßgabe des § 82 auch für und gegen die Forderungen aus einer Freigebigkeit des Schuldners.  (2)  Die für die Zeit von der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen der von dem Vergleiche betroffenen Forderungen sowie die Kosten, die den betroffenen Gläubigern durch die Teilnahme an dem Verfahren oder eine nach § 87 wirkungslos werdende Vollstreckungsmaßnahme erwachsen sind, gelten, wenn der Vergleich nichts anderes bestimmt, als erlassen. 





 Stand: 01.04.2024