§ 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
StPO ( Strafprozeßordnung )
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.
Stand: 01.11.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln