Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

1Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.





 Stand: 01.04.2024