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§ 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024