§ 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
StPO ( Strafprozeßordnung )
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.
Stand: 01.11.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln