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§ 218 Ladung des Verteidigers

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

1Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. 2§ 217 gilt entsprechend.





 Stand: 01.11.2024