§ 218 Ladung des Verteidigers
StPO ( Strafprozeßordnung )
1Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. 2§ 217 gilt entsprechend.
Stand: 01.11.2024
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