§ 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
StPO ( Strafprozeßordnung )
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202 a entsprechend.
Stand: 01.11.2024
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Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202 a entsprechend.