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§ 85 Sachverständige Zeugen

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.





 Stand: 01.04.2024