§ 93 Schriftgutachten
StPO ( Strafprozeßordnung )
Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.
Stand: 01.09.2024
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