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§ 93 Schriftgutachten

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.





 Stand: 01.04.2024