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§ 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.





 Stand: 01.02.2024