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§ 89 Umfang der Leichenöffnung

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.





 Stand: 01.09.2024