§ 94 (Zuständigkeit)
GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )
Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Stand: 01.09.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln