§ 114 (Eigene Sachkunde der Kammer für Handelssachen)
GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )
Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.
Stand: 01.11.2024
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