§ 106 (Richter beim Amtsgericht als Vorsitzender)
GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )
Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.
Stand: 01.01.2021
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln