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§ 106 (Richter beim Amtsgericht als Vorsitzender)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.





 Stand: 01.09.2024