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§ 108 (Dauer der Ernennung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.





 Stand: 01.11.2024