§ 108 (Dauer der Ernennung)
GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )
Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
Stand: 01.11.2024
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