§ 110 (Ehrenamtliche Richter aus Schiffahrtskreisen)
GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )
An Seeplätzen können ehrenamtliche Richter auch aus dem Kreis der Schiffahrtskundigen ernannt werden.
Stand: 01.11.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln