§ 302 Wertpapiere
AO ( Abgabenordnung )
Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.
Stand: 01.03.2023
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