§ 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
AO ( Abgabenordnung )
1Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. 2Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.
Stand: 01.02.2024
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