§ 295 Unpfändbarkeit von Sachen
AO ( Abgabenordnung )
1Die §§ 811 bis 811 c, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882 a Absatz 4 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. 2An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.
Stand: 01.03.2023
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