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§ 295 Unpfändbarkeit von Sachen

AO ( Abgabenordnung )

 
 

1Die §§ 811 bis 811 c, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882 a Absatz 4 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. 2An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.





 Stand: 01.02.2024